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21up – Pharma-PR & Healthcare Marketing

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 21up® GmbH (kurz „21up“ oder „Agentur“)
Stand 01.01.2023

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
Vertragsgrundlage ist das von der Agentur und vom Kunden unterschriebene/angenommene Angebot (nachfolgend „Vereinbarung“ genannt). Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Allge­mei­nen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in die­sen Geschäfts­bedingungen nicht genannt sind, finden nur An­wendung, wenn die Agentur ausdrücklich schriftlich zu­stimmt, oder eine abwei­chende Regelung in Form eines Rahmenvertrages vorliegt.
§ 2 Umfang
Gegenstand der Vereinbarung ist die beschriebene Leistung. Die Agentur verpflichtet sich, die Vereinbarung mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.
§ 3 Vergütung/Kosten
(1) Maßgebend sind die in der Vereinbarung genannten Beträge. Hierbei handelt es sich ggf. um Erfahrungs- und Richtwerte (bei Angabe von Std.-Anzahl und Kosten pro Stunde, ggf. mit Aufwandsschätzung). Die Ab­rechnung der Agenturleistungen erfolgt in diesen Fällen auf Basis des erforderli­chen Zeitaufwands zu den aktuellen Stundensätzen (vgl. § 5 Abs. 2). Eine Überschreitung der in der Vereinbarung auf­geführten Ge­samtsumme bis zu 15% gilt als vom Kunden geneh­migt und bedarf kei­ner weiteren Abstimmung. Darüber hin­aus gehende Änderun­gen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkal­kulation. Eine Ver­schiebung innerhalb der kalkulier­ten Einzelpositionen ist zuläs­sig, sofern die Gesamt­summe der Vereinbarung nicht über­schritten wird.
(2) In der Vereinbarung kann eine Abrechnung auf Pauschalbasis festgelegt werden.
(3) Reise- und Hotelkosten werden gesondert nach Aufwand und ohne Aufschlag abgerechnet und sind nicht in Pauschalen ent­halten. Fahrten mit dem PKW werden mit € 0,30 pro Kilometer berechnet. Bei Reisen mit der Deutschen Bahn, die un­ter Inan­spruchnahme einer Bahncard gebucht werden, kann ein Auf­schlag in Höhe von 20% auf den durch die Bahncard redu­zier­ten Ticketpreis erhoben werden.
(4) Die für die Umsetzung der Vereinbarung anfallenden Kommuni­kationskosten (Telefon, Telefax, E-Mail, Internet, Ko­pien, Porto etc.) können pauschal mit 5% des Netto-Honorarum­satzes berech­net werden.
(5) Sonstige Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Vereinbarung entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro (€) zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(7) Falls nicht anders vereinbart, ist ein Rücktritt bis 30 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin möglich. Die bis zu die­sem Zeitpunkt erfolgten Aufwendungen sind in voller Höhe und ohne Möglichkeit der Einrede zu erstatten, mindestens jedoch 50% des vereinbarten Auftragswertes. Die vom Auftragnehmer im Auftrag des Kunden eingegangenen Verpflichtun­gen ge­genüber Dritten sind vollständig zu übernehmen. Erfolgt die Stornie­rung bis 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungs­termin sind 90% des vereinbarten Auftragswertes zu erstatten. Spä­tere Stornierungen sind in voller Höhe des Auftragswertes vom Auftragsnehmer zu erstatten. Der Rücktritt vom Auftrag bedarf der Schriftform.
§ 4 Fremdleistungen und Sachkosten
Fremdleistungen beauftragt die Agentur ggf. im Namen und auf Rech­nung des Kunden. Nach entsprechender Prüfung leitet die Agentur die Rechnung zur direkten Zahlung an den Kunden weiter. Sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, kann für die Auswahl, Beauftragung und Betreuung der Fremd- und Sachleistungen (v. a. Materialkosten, Kurierfahrten, Fremdkosten) ein Handling-Fee in Höhe von 15% der Fremd- und Sachkosten erhoben werden. In besonde­ren Fällen kann nach vorheriger Ver­einbarung eine Anpassung nach oben (besonders hoher Handlingaufwand) oder nach unten (z. B. hoher Warenwert) vereinbart werden. Eine Preiskorrektur, bedingt durch Erhöhung der Druck- oder Materialkosten, behält sich die Agentur vor.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen sind 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei der Bankverbindung der Agentur zur Zahlung fällig.
(2) Die Agenturleistungen werden monatlich abgerechnet oder nach Abschluss definierter Teilschritte bzw. des Gesamtpro­jekts. Die Agentur berechnet ihre Leistungen auf Basis der Stun­densätze, wie sie in der aktuell gültigen Preisliste festge­legt sind.
(3) Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von mindestens € 10.000 kann bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 30% der Gesamtsumme von der Agentur verlangt werden (zahlbar netto innerhalb von 10 Tagen). Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von mindes­tens € 50.000 kann die Agentur zusätzlich Abschlagszahlungen während der Projektlaufzeit von bis zu 80% der Gesamtsumme fordern (zahlbar netto innerhalb von 10 Tagen).
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Leistungen, Waren und Unterlagen/Gegenstände Eigentum der Agentur.
(5) Eine Aufrechnung gegen die Forderungen der Agentur ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns an­er­kannten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechts­kräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlos­sen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertrags­ver­hält­nis beruhen.
§ 6 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten
Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die Agen­tur zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für ter­mingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung be­stimmter Fri­sten die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass der Agentur alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforde­rung zur Verfügung gestellt werden, und dass sie von allen Vorgän­gen, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können, un­verzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Die Agentur ist berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der ange­botenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schä­den.
§ 7 Freigaben
Die Agentur holt vor der Veröffentlichung von Texten, Bildern o. ä. im Auftrag von Kunden eine Freigabe des Kunden ein.
§ 8 Vertraulichkeit
Die Agentur verpflichtet sich, Stillschweigen über die ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden vertraulichen In­formatio­nen des Kunden zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht währt 5 Jahre über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammen­arbeit nicht zu Stande kommt.
§ 9 Nutzungsrechte
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung sämtliche übertragbaren nationalen Nutzungsrechte innerhalb der Bundesre­publik Deutschland an den in seinem Auftrag erbrachten Leistungen im vereinbarten Umfang zum vereinbarten Zweck; eine Nutzung zu anderem Zweck muss gesondert honoriert werden. Sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, bleiben von der Agentur er­stellte Vorlagen, Dateien und Muster sowie als Vorstufen erstellte Entwürfe Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe­pflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet. In der Annahme eines Präsentations­hono­rars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Lei­stungen der Agentur.
§ 10 Protokolle/Besprechungsberichte
Sollte von einer Besprechung ein Protokoll bzw. ein Besprechungs­bericht angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt für die Agentur als verbindliche Arbeitsgrundlage, sofern nicht der Kunde oder die Agentur dem Protokoll/Besprechungsbericht innerhalb einer Woche ab der Zustellung widerspricht.
§ 11 Verjährung
Gewährleistungsansprüche seitens des Kunden gegen die Agentur verjähren innerhalb von einem Jahr, bei werkvertraglichen Leistun­gen läuft diese Frist ab Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistun­gen ab ihrer Entstehung.
§ 12 Sonstiges
(1) Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Die vorliegende Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Der Gerichtsstand ist München.
(3) Die Agentur ist berechtigt, personen-, firmen- und projektbezo­gene Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung entsprechend der aktuellen DSGVO zu speichern und zu verarbeiten und an Dritte wie z. B. Dienstleister der Agentur weiterzugeben.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hier­von unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der unwirksamen wirtschaftlich und inhaltlich am nächsten kommt.
(5) Ändert die Agentur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden diese geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab deren Veröffentlichung Vertragsbestandteil. Ein Hinweis auf geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen an Kunden erfolgt nicht. Auf jedem Angebot und auf jeder Rechnung erfolgt der Hinweis auf die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei einer Änderung dieser während des Verlaufs eines Projektes gelten die bei Beauftragung des Projektes gültigen AGB bis zum Projektabschluss.